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   VGH Bayern, 06.03.2023 - 6 ZB 23.30016   

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VGH Bayern, 06.03.2023 - 6 ZB 23.30016 (https://dejure.org/2023,6509)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.03.2023 - 6 ZB 23.30016 (https://dejure.org/2023,6509)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. März 2023 - 6 ZB 23.30016 (https://dejure.org/2023,6509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    Berufung, Versorgung, Zulassungsantrag, Tatsachenfrage, Zulassungsgrund, Bedeutung, Gefahrendichte, Kostenentscheidung, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssache, Rechtsstreit, Annahme, Gegenstandswert, Abwesenheit, ernstliche Zweifel, medizinische Versorgung, nicht ausreichend

  • rewis.io

    Berufung, Versorgung, Zulassungsantrag, Tatsachenfrage, Zulassungsgrund, Bedeutung, Gefahrendichte, Kostenentscheidung, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssache, Rechtsstreit, Annahme, Gegenstandswert, Abwesenheit, ernstliche Zweifel, medizinische Versorgung, nicht ausreichend

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 6 ZB 23.30016
    Diese Hinweise geben mit Blick auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias (mit über 200 Millionen Einwohnern) keinen Anlass für die Annahme, dass entgegen der auf die aktuelle Erkenntnislage gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts die für die Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK notwendige Gefahrendichte (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167) erreicht sein könnte.
  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 6 ZB 23.30016
    Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2017 - 4 A 685/14

    Bestimmte soziale Gruppe; Polizist; Verfolgung; Terrorgefahr; Pakistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2023 - 6 ZB 23.30016
    Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 12.6.2018 - 6 ZB 18.31347 - Rn. 3; B.v. 10.1.2018 - 6 ZB 18.30037 - Rn. 4; OVG NW, B.v. 23.2.2017 - 4 A 685/14.A - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 ZB 24.30079

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit bei nur pauschal vorgetragenen unionsrechtlichen

    Den Darlegungsanforderungen ist nur Genüge getan, wenn der Rechtsmittelführer in eine fall- und entscheidungsbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen eintritt und - regelmäßig unter inhaltlicher Heranziehung anderslautende Erkenntnisquellen - hierdurch substantiiert begründet, weshalb die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 6 ZB 23.30016 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30260

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Einzelfall -Asyl)

    Der Rechtsmittelführer muss demnach Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 6 ZB 23.30016 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 2 ff.).
  • VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30028

    Darlegungserfordernis bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten

    Es reicht nicht aus, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Urteils zu äußern oder zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 6 ZB 23.30016 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.2.2021 - 21 ZB 21.30181 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 30.9.2020 - 23 ZB 20.31855 - Rn. 2; VGH BW, B.v. 23.4.2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 28.11.2019 - 6 A 11397/18 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 13a ZB 19.30064 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 2 ff.).
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